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− | # Bedingungen eines Gesetzes: "die Gesamtheit der Objekte, Eigenschaften und | + | # Bedingungen eines Gesetzes: "die Gesamtheit der Objekte, Eigenschaften und Beziehungen, die die im Gesetz enthaltenden möglichen Beziehungen realisieren." (ebd.) |
## Wirkungsbedingungen: "die Gesamtheit der B., die für die Existenz des entsprechenden Gesetzeszusammenhangs gegeben sein müssen" | ## Wirkungsbedingungen: "die Gesamtheit der B., die für die Existenz des entsprechenden Gesetzeszusammenhangs gegeben sein müssen" | ||
### spezifische Wirkungsbedingungen: "bestimmen das Wesen, den Inhalt und die Struktur des Gesetzes entscheidend" | ### spezifische Wirkungsbedingungen: "bestimmen das Wesen, den Inhalt und die Struktur des Gesetzes entscheidend" | ||
### unspezifische Wirkungsbedingungen: bestimmen das Wesen, den Inhalt und die Struktur des Gesetzes nicht entscheidend | ### unspezifische Wirkungsbedingungen: bestimmen das Wesen, den Inhalt und die Struktur des Gesetzes nicht entscheidend | ||
− | ### Konstituierende Wirkungsbedingungen: "jene, zwischen denen der Gesamtzusammenhang unmittelbar besteht und die deshalb in seine Formulierung direkt eingehen müssen" (ebd.: 109 | + | ### Konstituierende Wirkungsbedingungen: "jene, zwischen denen der Gesamtzusammenhang unmittelbar besteht und die deshalb in seine Formulierung direkt eingehen müssen" (ebd.: 109) |
### nicht konstituierende Wirkungsbedingungen: gehen nicht in die Formulierung ein | ### nicht konstituierende Wirkungsbedingungen: gehen nicht in die Formulierung ein | ||
− | ## Begleitbedingungen: "bestimmen die konkrete Form des Gesetzeszusammenhangs... können so oder auch anders sein, ohne daß der Gesetzeszusammenhang davon beeinträchtigt wird" (z.B. Anfangsbedingungen in physikalischen Bewegungsgleichungen) (ebd.) | + | ## Begleitbedingungen: "bestimmen die konkrete Form des Gesetzeszusammenhangs... können so oder auch anders sein, ohne daß der Gesetzeszusammenhang davon beeinträchtigt wird" (z.B. Anfangsbedingungen in physikalischen Bewegungsgleichungen) (ebd.) |
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+ | * '''Bedingtsein = "universelle Eigenschaft aller Erscheinungen der objektiven Realität, für ihre Entstehung, Existenz und Veränderung andere Erscheinungen zur Voraussetzung zu haben, von ihnen abhängig zu sein, durch sie bedingt zu sein."''' (Kröber 1076g: 202) | ||
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+ | ** Bedingtheit bildet einen notwendiger Zusammenhang, nicht bloß einen zufälligen. | ||
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Aktuelle Version vom 9. Februar 2015, 17:37 Uhr
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Zitate zur Bestimmung der Kategorie
- Bedingung = "objektiver Sachverhalt bzw. gedankliche Widerspiegelung eines Sachverhalts in Form einer Aussage, von dessen Existenz bzw. von deren Gültigkeit die Existenz bzw. deren Gültigkeit die Existenz eines anderen Sachverhalts bzw. die Gültigkeit einer anderen Aussage nach sich zieht" (Kröber 1976g: 202)
- Bedingung = "Verhältnis eines Objektes oder Sachverhalts zu einem oder mehreren anderen." (Liebscher, Röseberg 1996: 108)
- objektiv-reale Bedingung eines Ereignis: "Die Gesamtheit aller direkt oder indirekt mit einem Ereignis stehenden Kausalverhältnisse" (ebd.)
- Bedingungen in der Logik: hinreichende Bedingung, notwendige Bedingung...
- Bedingungen in der Wahrscheinlichkeit: bedingte Wahrscheinlichkeit
- Bedingungen eines Gesetzes: "die Gesamtheit der Objekte, Eigenschaften und Beziehungen, die die im Gesetz enthaltenden möglichen Beziehungen realisieren." (ebd.)
- Wirkungsbedingungen: "die Gesamtheit der B., die für die Existenz des entsprechenden Gesetzeszusammenhangs gegeben sein müssen"
- spezifische Wirkungsbedingungen: "bestimmen das Wesen, den Inhalt und die Struktur des Gesetzes entscheidend"
- unspezifische Wirkungsbedingungen: bestimmen das Wesen, den Inhalt und die Struktur des Gesetzes nicht entscheidend
- Konstituierende Wirkungsbedingungen: "jene, zwischen denen der Gesamtzusammenhang unmittelbar besteht und die deshalb in seine Formulierung direkt eingehen müssen" (ebd.: 109)
- nicht konstituierende Wirkungsbedingungen: gehen nicht in die Formulierung ein
- Begleitbedingungen: "bestimmen die konkrete Form des Gesetzeszusammenhangs... können so oder auch anders sein, ohne daß der Gesetzeszusammenhang davon beeinträchtigt wird" (z.B. Anfangsbedingungen in physikalischen Bewegungsgleichungen) (ebd.)
- Wirkungsbedingungen: "die Gesamtheit der B., die für die Existenz des entsprechenden Gesetzeszusammenhangs gegeben sein müssen"
- Bedingung ist nicht identisch mit Ursache!!!
- "Der Bedingungszusammenhang wird durch die Wenn-so-Beziehung ausgedrückt, aber nicht jede Wenn-so-Beziehung bringt einen kausalen Zusammenhang zum Ausdruck. In der Aussage z.B. "Wenn ein Dreieck gleichwinklig ist, so ist es gleichseitig" wird eine Bedingung, jedoch nicht die Ursache der Gleichseitigkeit eines Dreiecks angegeben." (Kröber 1976: 203)
- Bedingtsein = "universelle Eigenschaft aller Erscheinungen der objektiven Realität, für ihre Entstehung, Existenz und Veränderung andere Erscheinungen zur Voraussetzung zu haben, von ihnen abhängig zu sein, durch sie bedingt zu sein." (Kröber 1076g: 202)
- Bedingtheit = "Form des Zusammenhangs zwischen Objekten der materiellen Welt bzw. deren Abbildern im Bewußtsein, bei der die Existenz oder Veränderung der einen Objekte die Existenz oder Veränderung andere Objekte voraussetzt oder die Existenz oder Veränderung andere Objekte bestimmt" (Kröber 1976g: 202)
- Bedingtheit bildet einen notwendiger Zusammenhang, nicht bloß einen zufälligen.
zitierte Literatur
- Kröber, Günter (1976g): Stichworte "Bedingtheit, Bedingtsein, Bedingung". In: Philosophisches Wörterbuch. Hrsg. Georg Klaus, Manfred Buhr. Leipzig: VEB Bibliographisches Institut Leipzig 1976. S. 202-204.
- Liebscher, Heinz; Röseberg, Ulrich (1996): Stichwort "Bedingung". In: Hörz, Herbert; Liebscher, Heinz; Löther, Rolf; Schmutzer, Ernst; Wollgast, Siegfried (Hrsg.) (1996): Philosophie und Naturwissenschaften. Wörterbuch zu den philosophischen Fragen der Naturwissenschaften. Wiesbaden: Fourier Verlag 1996.S. 108-111.